Testament Erstellung: Rechtssichere Gestaltung Ihres Letzten Willens

12–18 Minuten

Ein Testament ist ein rechtliches Dokument, mit dem eine Person ihren letzten Willen für die Verteilung ihres Vermögens nach dem Tod festlegt. Ohne ein gültiges Testament greift die gesetzliche Erbfolge, die oft nicht den Wünschen des Verstorbenen entspricht und zu Familienstreitigkeiten führen kann. Viele Menschen zögern, ein Testament zu erstellen, obwohl es ein wichtiger Schritt ist, um die finanzielle Zukunft ihrer Angehörigen zu sichern.

Die Erstellung eines Testaments erfordert die Beachtung bestimmter rechtlicher Anforderungen und Formvorschriften. Ein Testament kann handschriftlich verfasst oder notariell beurkundet werden, wobei jede Form spezifische Regeln befolgen muss. Die richtige Gestaltung eines Testaments verhindert rechtliche Probleme und stellt sicher, dass der letzte Wille tatsächlich umgesetzt wird.

Von der grundlegenden Definition über verschiedene Testamentsformen bis hin zu steuerlichen Auswirkungen gibt es viele Aspekte zu beachten. Ein gut durchdachtes Testament berücksichtigt internationale Vermögenswerte, besondere Familiensituationen und die optimale Aufbewahrung des Dokuments. Diese umfassende Planung schützt sowohl das Vermögen als auch die Interessen der Erben.

Was ist ein Testament?

Ein Testament ist eine schriftliche Erklärung, die festlegt, wie das Vermögen einer Person nach dem Tod verteilt wird. Diese rechtliche Verfügung entwickelte sich über Jahrhunderte und unterscheidet sich von anderen Nachlassregelungen durch spezielle Eigenschaften.

Begriffserklärung

Ein Testament bezeichnet eine formelle schriftliche Willenserklärung einer Person über die Verteilung ihres Vermögens nach dem Tod. Der Begriff stammt vom lateinischen Wort „testamentum“ ab, was „bezeugen“ bedeutet.

Im deutschen Erbrecht wird das Testament als letztwillige Verfügung von Todes wegen bezeichnet. Es ermöglicht dem Erblasser, selbst zu bestimmen, wer sein Vermögen erben soll.

Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Diese sieht vor, dass zunächst der Ehepartner und die Kinder erben. Fehlen diese, erben die Eltern und Geschwister des Verstorbenen.

Das Testament schafft Klarheit und verhindert Streitigkeiten zwischen den Hinterbliebenen. Es gibt dem Erblasser die Kontrolle über sein Vermögen zurück.

Geschichtliche Entwicklung

Das Testament hat seinen Ursprung im römischen Recht. Bereits im antiken Rom konnten Bürger schriftlich festlegen, wer ihr Vermögen erben sollte.

Im Mittelalter entwickelte sich das Testament weiter. Die christliche Kirche beeinflusste die Nachlassregelung stark. Viele Menschen vermachten einen Teil ihres Vermögens der Kirche.

Das moderne deutsche Testamentsrecht entstand im 19. Jahrhundert. Das Bürgerliche Gesetzbuch von 1900 regelte erstmals einheitlich, wie ein Testament erstellt werden muss.

Heute ist das Testament im Erbrecht fest verankert. Es bietet verschiedene Formen wie das handschriftliche Testament oder das notarielle Testament.

Unterschiede zu anderen Verfügungen

Ein Testament unterscheidet sich von anderen rechtlichen Verfügungen durch wichtige Merkmale. Es wird erst nach dem Tod des Erblassers wirksam und kann zu Lebzeiten jederzeit geändert werden.

Hauptunterschiede:

  • Zeitpunkt: Testament wirkt erst nach dem Tod
  • Änderbarkeit: Jederzeit widerrufbar bis zum Tod
  • Form: Muss schriftlich erstellt werden
  • Inhalt: Regelt nur die Vermögensverteilung nach dem Tod

Anders als ein Kaufvertrag oder eine Schenkung bindet das Testament den Erblasser nicht zu Lebzeiten. Er kann sein Vermögen weiterhin frei verwenden und verkaufen.

Ein Testament kann auch mit einem Erbvertrag kombiniert werden. Dieser bindet den Erblasser jedoch bereits zu Lebzeiten an bestimmte Regelungen.

Formen des Testaments

Das deutsche Erbrecht kennt zwei Hauptformen für ein Testament: das eigenhändige Testament und das öffentliche Testament vor einem Notar. Zusätzlich können Ehepaare ein gemeinschaftliches Testament errichten.

Eigenhändiges Testament

Ein eigenhändiges Testament muss der Erblasser vollständig von Hand schreiben und unterschreiben. Diese Form des Testaments wird auch als privates Testament oder holographisches Testament bezeichnet.

Das Testament muss den vollständigen Namen des Erblassers in der Unterschrift enthalten. Sowohl Vor- als auch Familienname sind erforderlich.

Der Erblasser sollte Datum und Ort der Niederschrift angeben. Diese Angaben helfen später bei der rechtlichen Bewertung des Testaments.

Wichtige Regeln für das eigenhändige Testament:

  • Vollständig handschriftlich verfasst
  • Eigenhändige Unterschrift mit vollem Namen
  • Datum und Ort der Errichtung
  • Keine Computerschrift oder Schreibmaschine erlaubt

Das eigenhändige Testament kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Es entstehen keine Kosten für einen Notar.

Notarielles Testament

Das notarielle Testament wird vor einem Notar errichtet. Der Erblasser erklärt seinen letzten Willen mündlich oder übergibt eine schriftliche Erklärung.

Zwei Möglichkeiten für das notarielle Testament:

  • Mündliche Erklärung vor dem Notar
  • Übergabe einer Urkunde an den Notar

Der Notar protokolliert den Willen des Erblassers und verliest das Testament. Anschließend unterschreibt der Erblasser das Dokument.

Das notarielle Testament wird automatisch in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben. Dies verhindert Verlust oder Manipulation.

Die Kosten für ein notarielles Testament richten sich nach dem Vermögen des Erblassers. Diese Form des Testaments bietet höchste Rechtssicherheit.

Gemeinschaftliches Testament

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Diese besondere Form des Testaments bindet beide Partner.

Das gemeinschaftliche Testament muss einer der Partner vollständig handschriftlich verfassen und unterschreiben. Der andere Partner muss das Testament ebenfalls unterschreiben.

Besonderheiten des gemeinschaftlichen Testaments:

  • Nur für Ehepaare und Lebenspartner möglich
  • Ein Partner schreibt, beide unterschreiben
  • Bindungswirkung für beide Partner
  • Änderungen nur gemeinsam möglich

Nach dem Tod eines Partners kann der überlebende Partner das Testament meist nicht mehr ändern. Diese Bindungswirkung unterscheidet das gemeinschaftliche Testament von anderen Formen.

Das bekannteste gemeinschaftliche Testament ist das Berliner Testament. Hier setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein.

Gesetzliche Anforderungen und Gültigkeit

Ein Testament muss bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen, um rechtsgültig zu sein. Die Testierfähigkeit der Person, die richtige Form und die Möglichkeiten zur Änderung sind dabei entscheidend.

Formvorschriften

Ein Testament kann in verschiedenen Formen erstellt werden. Die eigenhändige Form ist die häufigste Variante.

Bei einem eigenhändigen Testament muss der Erblasser den gesamten Text handschriftlich verfassen. Eine Schreibmaschine oder Computer darf nicht verwendet werden. Der Erblasser muss das Testament eigenhändig unterschreiben.

Wichtige Anforderungen für ein handschriftliches Testament:

  • Vollständig handgeschrieben
  • Datum und Ort der Erstellung
  • Eigenhändige Unterschrift
  • Klare Angabe des letzten Willens

Die notarielle Form bietet mehr Rechtssicherheit. Ein Notar sorgt dafür, dass das Testament den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das notarielle Testament wird beim Amtsgericht hinterlegt.

Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit ist eine grundlegende Voraussetzung für ein gültiges Testament. Eine Person muss mindestens 16 Jahre alt sein, um ein Testament zu errichten.

Der Erblasser muss zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung geschäftsfähig sein. Bei Minderjährigen zwischen 16 und 18 Jahren ist nur ein notarielles Testament möglich.

Ausschlussgründe für die Testierfähigkeit:

  • Geistige Behinderung
  • Krankhafte Störung der Geistestätigkeit
  • Bewusstseinsstörungen
  • Schwere Demenz

Wenn Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen, sollte ein Arzt die geistige Verfassung bescheinigen. Dies verhindert spätere Anfechtungen des Testaments.

Widerruf und Änderung

Ein Testament kann jederzeit widerrufen oder geändert werden. Der Erblasser behält diese Freiheit bis zu seinem Tod.

Möglichkeiten des Widerrufs:

  • Vernichtung des Testaments
  • Errichtung eines neuen Testaments
  • Ausdrückliche Widerrufserklärung
  • Rücknahme vom Amtsgericht

Ein neues Testament hebt automatisch frühere Verfügungen auf, wenn sie sich widersprechen. Teilweise Änderungen sind durch Zusätze oder Ergänzungen möglich.

Bei notariellen Testamenten muss der Widerruf ebenfalls notariell erfolgen oder das Testament muss vom Amtsgericht zurückgenommen werden. Eine einfache Vernichtung reicht hier nicht aus.

Inhalt und Gestaltung eines Testaments

Ein Testament muss bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllen und bestimmte Inhalte enthalten. Die richtige Gestaltung bestimmt über die Gültigkeit und verhindert spätere Streitigkeiten zwischen den Erben.

Pflichtbestandteile

Jedes handschriftliche Testament muss vollständig eigenhändig geschrieben sein. Der Erblasser darf keine Schreibmaschine oder Computer verwenden.

Das Testament braucht eine klare Überschrift wie „Mein letzter Wille“ oder „Testament“. Diese macht den Zweck des Dokuments sofort erkennbar.

Datum und Ort sind Pflichtangaben. Das Datum muss Tag, Monat und Jahr enthalten. Der Ort hilft bei mehreren Testamenten die Reihenfolge zu bestimmen.

Die Unterschrift steht am Ende des Testaments. Sie muss den vollen Namen enthalten. Nur ein Vorname oder Kürzel reicht nicht aus.

Ein Testament ohne diese Bestandteile ist ungültig. Dann gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge.

Bestimmung der Erben

Im Testament kann der Erblasser frei bestimmen, wer erben soll. Er kann einen Alleinerben einsetzen, der den gesamten Nachlass erhält.

Bei mehreren Erben müssen die Erbquoten klar festgelegt werden. Beispiel: „Meine Tochter Anna erbt 60%, mein Sohn Peter erbt 40% meines Vermögens.“

Das Testament kann auch nichteheliche Lebenspartner als Erben benennen. Diese würden ohne Testament nichts erben.

Wichtige Formulierung: „Ich setze hiermit als meinen alleinigen Erben ein…“ oder „Zu meinen Erben bestimme ich…“

Erbentyp Anteil Beispiel
Alleinerbe 100% Ehepartner
Miterben Verschiedene Quoten Kinder zu gleichen Teilen
Ersatzerbe Bei Wegfall Falls Haupterbe vorverstirbt

Vermächtnisse und Auflagen

Ein Vermächtnis überträgt bestimmte Gegenstände an eine Person, ohne sie zum Erben zu machen. Der Vermächtnisnehmer erhält nur den zugewiesenen Gegenstand.

Beispiel: „Meiner Nichte Lisa vermache ich mein Klavier.“ Lisa wird nicht Erbin, erhält aber das Klavier von den Erben.

Auflagen verpflichten die Erben zu bestimmten Handlungen. Das Testament kann vorschreiben, dass Erben das Familiengrab pflegen oder Haustiere versorgen müssen.

Klare Formulierungen verhindern Streit. „Ich vermache“ für Vermächtnisse und „Meine Erben sind verpflichtet“ für Auflagen sind eindeutige Wendungen.

Das Testament sollte auch Ersatzregelungen enthalten. Was passiert, wenn ein Erbe oder Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser stirbt?

Besondere Testamentsformen

Neben dem gewöhnlichen Testament gibt es spezielle Formen für besondere Situationen. Das Nottestament gilt nur in Notlagen, der Erbvertrag bindet beide Partner und das Berliner Testament schützt den überlebenden Ehepartner.

Nottestament

Ein Nottestament kommt nur in außergewöhnlichen Situationen zum Einsatz. Diese besondere Testament-Form gilt, wenn jemand in Lebensgefahr schwebt und kein normales Testament erstellen kann.

Das Nottestament kann mündlich vor drei Zeugen abgegeben werden. Die Zeugen müssen das Testament später schriftlich festhalten und beim Nachlassgericht einreichen.

Ein anderes Nottestament ist das Bürgermeistertestament. Hier erklärt der Erblasser seinen letzten Willen vor dem Bürgermeister und einer weiteren Person.

Das Testament verliert nach drei Monaten seine Gültigkeit. Dies gilt, wenn der Erblasser die Notlage überlebt hat und wieder ein normales Testament errichten könnte.

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine besondere Form des Testaments zwischen zwei oder mehreren Personen. Anders als ein gewöhnliches Testament können die Partner den Vertrag nicht einseitig ändern.

Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden. Beide Vertragspartner müssen gleichzeitig beim Notar anwesend sein und ihre Erbeinsetzung erklären.

Bindungswirkung ist das wichtigste Merkmal. Wer einen Erbvertrag schließt, kann seine Verfügungen später nicht mehr frei widerrufen. Dies schafft Sicherheit für beide Seiten.

Häufig nutzen Paare ohne Trauschein diese Testament-Form. Auch Unternehmer verwenden Erbverträge, um die Nachfolge verbindlich zu regeln.

Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eine spezielle Form für Eheleute und eingetragene Lebenspartner. Beide Partner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen gemeinsame Schlusserben.

Die Vor- und Nacherbschaft ist das zentrale Element. Der überlebende Partner erbt zunächst alles. Nach seinem Tod erben die gemeinsamen Kinder oder andere bestimmte Personen.

Dieses Testament bietet finanzielle Sicherheit für den länger lebenden Partner. Er kann frei über das gesamte Vermögen verfügen und muss nicht mit den Kindern teilen.

Pflichtteilsverzicht der Kinder ist oft sinnvoll. Sonst können sie nach dem ersten Todesfall ihren Pflichtteil verlangen und den überlebenden Partner finanziell belasten.

Das Berliner Testament kann als gemeinschaftliches handschriftliches Testament oder beim Notar errichtet werden.

Erbfolge und Auswirkungen eines Testaments

Ein Testament verändert die Art, wie das Vermögen nach dem Tod verteilt wird. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, die oft nicht den Wünschen des Verstorbenen entspricht.

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge tritt automatisch ein, wenn kein Testament vorhanden ist. Das Gesetz bestimmt dann, wer erbt und wie viel jeder Erbe bekommt.

Familie steht im Mittelpunkt der gesetzlichen Regelung:

  • Ehepartner und Kinder erben zuerst
  • Eltern und Geschwister kommen an zweiter Stelle
  • Großeltern folgen in der dritten Ordnung

Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt keine persönlichen Wünsche. Freunde oder Lebensgefährten ohne Trauschein gehen leer aus.

Oft entstehen durch die gesetzliche Regelung Probleme. Mehrere Erben müssen sich über die Aufteilung einigen. Das kann zu Streit führen.

Die Erbschaftssteuer fällt manchmal höher aus als nötig. Ein Testament könnte die Steuerlast durch geschickte Verteilung senken.

Testamentarische Erbfolge

Ein Testament setzt die gesetzliche Erbfolge außer Kraft. Der Verfasser bestimmt selbst, wer sein Vermögen erhalten soll.

Wichtige Möglichkeiten durch ein Testament:

  • Beliebige Personen als Erben einsetzen
  • Erbquoten frei festlegen
  • Gegenstände gezielt zuweisen
  • Auflagen und Bedingungen stellen

Ein Testament ermöglicht es, auch Personen außerhalb der Familie zu bedenken. Freunde, Vereine oder wohltätige Zwecke können erben.

Die testamentarische Erbfolge hat Grenzen. Der Pflichtteil schützt nahe Angehörige vor vollständiger Enterbung.

Ein Testament verhindert oft Erbstreitigkeiten. Klare Regelungen schaffen Klarheit für die Hinterbliebenen.

Bei Unternehmen ist ein Testament besonders wichtig. Die Nachfolge lässt sich gezielt regeln, ohne dass der Betrieb zersplittert wird.

Anfechtung und Unwirksamkeit

Ein Testament kann aus verschiedenen rechtlichen Gründen unwirksam sein oder angefochten werden. Die Unwirksamkeit führt dazu, dass das Testament seine rechtliche Wirkung verliert.

Gründe für die Anfechtung

Formfehler stellen einen häufigen Grund dar, warum ein Testament unwirksam wird. Ein handschriftliches Testament muss vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein.

Testierunfähigkeit liegt vor, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht geschäftsfähig war. Dies kann durch Krankheit oder geistige Beeinträchtigung entstehen.

Irrtümer, Drohung oder Täuschung können ein Testament anfechtbar machen. Der Erblasser muss frei von unzulässigen Einflüssen Dritter verfügt haben.

Weitere Anfechtungsgründe umfassen:

  • Übergangene pflichtteilsberechtigte Personen
  • Erbunwürdigkeit eines eingesetzten Erben
  • Verstoß gegen gesetzliche Formvorschriften

Ein Testament soll den freien und unverfälschten Willen des Erblassers wiedergeben.

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit

Bei erfolgreicher Anfechtung wird das Testament vollständig unwirksam. Die gesetzliche Erbfolge tritt dann in Kraft.

Anfechtungsberechtigt sind nur Personen, die durch die Unwirksamkeit des Testaments unmittelbar profitieren würden. Dazu gehören gesetzliche Erben, enterbte Angehörige und Pflichtteilsberechtigte.

Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht. Bei Vermächtnissen ist die Anfechtung gegenüber dem Begünstigten zu erklären.

Eine wirksame Anfechtung erfordert, dass der Anfechtende durch die Unwirksamkeit einen konkreten Vorteil erlangt. Das Testament verliert dann seine rechtliche Bindungswirkung komplett.

Internationale Aspekte und Erben im Ausland

Bei grenzüberschreitenden Erbfällen gelten besondere Regeln für Testament und Nachlass. Die EU-Erbrechtsverordnung bestimmt seit 2015, welches Recht anwendbar ist und wo Verfahren stattfinden.

Erbrechtliche Besonderheiten

Seit 2015 bestimmt der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers das anwendbare Erbrecht. Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit.

Deutsche Staatsangehörige können durch eine Rechtswahl im Testament bestimmen, dass deutsches Erbrecht gelten soll. Diese Wahl muss ausdrücklich im Testament dokumentiert werden.

Wichtige Unterschiede zwischen Ländern:

  • Pflichtteilsrecht variiert stark
  • Erbengemeinschaften sind nicht überall anerkannt
  • Testamentsformen unterscheiden sich
  • Steuerliche Behandlung weicht ab

Bei Vermögen in mehreren Ländern kann das Testament verschiedenen Rechtsordnungen unterliegen. Eine internationale Vollmacht erleichtert die Nachlassabwicklung erheblich.

Doppelbesteuerungsabkommen regeln, wo Erbschaftsteuer anfällt. Deutsche Erben müssen ausländisches Vermögen grundsätzlich versteuern.

Anerkennung ausländischer Testamente

Ausländische Testamente werden in Deutschland anerkannt, wenn sie nach dem Recht des Errichtungsorts gültig sind. Die Form muss den dortigen Vorschriften entsprechen.

Voraussetzungen für die Anerkennung:

  • Gültigkeit nach ausländischem Recht
  • Keine Verstöße gegen deutschen ordre public
  • Ordnungsgemäße Übersetzung erforderlich

Ein im Ausland errichtetes Testament benötigt oft eine beglaubigte Übersetzung. Notarielle Testamente haben meist bessere Anerkennungschancen als eigenhändige.

Das Europäische Nachlasszeugnis erleichtert seit 2015 die grenzüberschreitende Abwicklung. Es wird in allen EU-Staaten anerkannt und ersetzt nationale Erbscheine.

Bei komplexen internationalen Erbfällen empfiehlt sich die Errichtung mehrerer länderspezifischer Testamente für verschiedene Vermögensteile.

Aufbewahrung und Registrierung

Ein Testament kann privat oder amtlich aufbewahrt werden, wobei die amtliche Verwahrung mehr Sicherheit bietet. Das Zentrale Testamentsregister sorgt dafür, dass ein Testament nach dem Tod gefunden wird.

Amtliche Verwahrung

Ein handschriftliches Testament kann beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden. Der Erblasser muss dafür einen Hinterlegungsantrag stellen.

Die Kosten betragen etwa 90 Euro für Verwahrung und Registrierung zusammen. Das Gericht prüft das Testament nicht auf inhaltliche Fehler.

Vorteile der amtlichen Verwahrung:

  • Schutz vor Verlust oder Manipulation
  • Automatische Registrierung im System
  • Sichere Aufbewahrung über Jahrzehnte

Ein Testament kann auch über einen Notar in amtliche Verwahrung gegeben werden. Der Notar übernimmt dann die Anmeldung beim Gericht.

Bei privater Aufbewahrung zu Hause sollten vertrauenswürdige Personen den Aufbewahrungsort kennen. Das Testament kann im Schreibtisch oder bei wichtigen Dokumenten aufbewahrt werden.

Zentrales Testamentsregister

Das Zentrale Testamentsregister existiert seit 2012 in Deutschland. Es sorgt dafür, dass ein Testament im Todesfall gefunden wird.

Registriert werden können:

  • Notariell beurkundete Testamente
  • Erbverträge vom Notar
  • Handschriftliche Testamente in amtlicher Verwahrung

Privat aufbewahrte Testamente können nicht registriert werden. Nur amtlich verwahrte oder notariell beurkundete Dokumente kommen ins Register.

Nach dem Tod wird das Register automatisch über den Sterbefall informiert. Die Erben erfahren dann vom Testament und können es beim zuständigen Gericht einsehen.

Ein neues Testament kann jederzeit hinterlegt und registriert werden. Die Gebühren fallen dabei erneut an.

Steuerliche und rechtliche Folgen eines Testaments

Ein Testament hat wichtige Auswirkungen auf die Erbschaftssteuer und schafft Haftungsrisiken für die Erben. Diese rechtlichen Folgen bestimmen maßgeblich die finanzielle Belastung des Nachlasses.

Erbschaftssteuer

Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt von mehreren Faktoren ab. Der Verwandtschaftsgrad zum Erblasser bestimmt die Freibeträge und Steuersätze.

Wichtige Faktoren für die Erbschaftssteuer:

  • Höhe des Erbvermögens zum Todeszeitpunkt
  • Art des Vermögens (Immobilien, Unternehmen, Finanzanlagen)
  • Verwandtschaftsgrad der Erben
  • Anzahl der Erben und Vermächtnisnehmer

Ein Testament ermöglicht die optimale steuerliche Planung. Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge, die oft zu höheren Steuerlasten führt.

Bei einem Berliner Testament entstehen besondere Steuerrisiken. Die Kinder erben erst beim zweiten Todesfall und können ihre Freibeträge beim ersten Erbfall nicht nutzen.

Haftung des Erben

Mit einem Testament übernehmen Erben alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen. Diese umfassende Haftung kann finanzielle Risiken bergen.

Die Erben haften für alle Schulden des Erblassers. Dies gilt auch für unbekannte Verbindlichkeiten, die erst nach dem Erbfall bekannt werden.

Haftungsrisiken für Erben:

  • Schulden des Erblassers
  • Steuernachzahlungen
  • Offene Rechnungen und Verbindlichkeiten

Ein Testament kann die Haftung nicht begrenzen. Erben können jedoch das Erbe ausschlagen oder die Haftung auf den Nachlass beschränken lassen.

Die Erbschaftssteuer müssen die im Testament benannten Erben zahlen. Bei Erbengemeinschaften haften alle Erben als Gesamtschuldner für die Steuerschuld.

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